Bootsvermietung
AGBs
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Bootsmietvertrag der Motorland Fahrzeugtechnik GmbH, Gutenbergstrasse 23- 25, 68167 Mannheim |
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| 1. Der Mietvertrag kommt mit der Unterschrift des Mieters, der rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung, (siehe erste Seite des Vertrages) und der mündlichen oder schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter zustande. | |
| 2. Im Charterpreis ist die bestimmungsgemäße, übliche Nutzung des Bootes und der Ausrüstung enthalten.. | |
| 3. Das Boot ist Haftpflicht und Vollkasko versichert. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt 1.500.- €. Sollte die Vollkasko Versicherung entstandene Schäden nicht zahlen, z.B. wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, oder sind Schäden entstanden, die durch die Vollkasko-Versicherung nicht abgedeckt sind, so ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet. Schadensbedingte Ausfälle der Folgevermietung gehen zu Lasten des Mieters. | |
| 4. Vor Übergabe des Bootes ist eine Kaution von 1.500.-€ in bar zu leisten. Der Vermieter ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Haftpflicht- oder Kasko-Versicherung nicht gedeckt sind, auszugleichen. Ansonsten ist die Kaution binnen einer Woche nach Rückgabe des gemieteten Bootes zurückzuzahlen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Rückgabe des Bootes nebst Ausrüstung im gleichen Zustand wie bei Mietbeginn. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen. | |
| 5. Alle notwendigen Betriebs- und Verbrauchsstoffe, insbesondere Kraftstoffe sind nicht im Mietpreis enthalten und müssen separat vom Mieter gezahlt werden. Das Boot wird voll getankt und mit allen Betriebsmitteln versehen, ausgehändigt und ist im gleichen Zustand zurück zu geben. Sind Betriebsmittel bei Rückgabe nicht aufgefüllt, so wird der Vermieter dies vornehmen und dafür 25% Aufschlag auf den Marktpreis berechnen. Weiterhin sind vor Rückgabe alle Abwassertanks zu leeren und zu spülen. Hat der Mieter den / die Tanks nicht entleert und nicht gespült, so wird dafür vom Vermieter pauschal ein Betrag von 200.-€ berechnet. | |
| 6. Der Mieter versichert, im Besitz aller notwendigen Fahrerlaubnisse (bei Trailerfahrten auch Anhängerführerschein) zu sein, körperlich und geistig in der Lage zu sein, sowie die notwendige Sportbooterfahrung und Fähigkeiten zu besitzen, das Boot sicher zu führen. Der Mieter bestätigt, sich die notwendigen Kenntnisse über das Fahrgebiet angeeignet zu haben. Die Führung des Bootes obliegt dem Mieter als Schiffsführer. Eine Weitergabe des Bootes an Dritte ist nicht gestattet. Sollte der Mieter nicht die notwendige Eignung als Bootsführer besitzen, so kann der Vermieter die Herausgabe des Bootes verweigern. In diesem Fall kann der Mieter einen Ersatzmieter benennen, ansonsten verfällt die Miete. | |
| 7. Der Mieter bestätigt, die Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) erhalten, gelesen und verstanden zu haben. Des Weiteren bestätigt der Mieter, alle darin enthaltenden Pflichten des Mieters einzuhalten und die darin enthaltenen Einweisungen mündlich vom Vermieter erhalten zu haben. | |
| 8. Der Mieter verpflichtet sich zu prüfen, ob das gemietete Boot für das vereinbarte Fahrgebiet zulässig und geeignet ist. | |
| 9. Der Mieter verpflichtet sich, das vereinbarte Fahrtgebiet einzuhalten und nicht an Sportveranstaltungen teilzunehmen, da ansonsten der Versicherungsschutz erlischt. Eine gewerbliche Nutzung ist untersagt. Der Mieter wird das Boot pfleglich wie sein Eigentum behandeln und nur den gebrauchsüblichen Belastungen aussetzen. Dazu gehört u.a. nicht Dauervollgas zu fahren, über Wellen zu springen, das Boot zu überladen, bzw. zu überlasten. Der Mieter wird das Boot nach den Regeln guter Seemannschaft führen. Das Schleppen und Bergen anderer Boote ist nur erlaubt, um unmittelbare Personenschäden zu verhindern. Nachtfahrten und Fahrten bei unsichtigem Wetter oder Starkwind sind nicht gestattet. | |
| 10. Die Fahrzeit ist auf 4 Betriebsstunden pro Chartertag begrenzt. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 5% des vereinbarten Charterpreises berechnet. | |
| 11. Der Mieter wird das Boot vor Mietbeginn ausführlich prüfen und Beschädigungen, Mängel und fehlende Ausrüstungsteile dem Vermieter schriftlich mitteilen und von diesem gegenzeichnen lassen. Unterbleibt dies, so gilt das Boot als in einwandfreiem Zustand übernommen. Nach Rückgabe des Bootes hat ebenfalls eine Überprüfung des Bootes auf seinen Zustand zu erfolgen. Es obliegt dem Mieter, sich vom Vermieter schriftlich eine Bestätigung über den Zustand nach Rückgabe des Bootes geben zu lassen, um spätere Ansprüche des Vermieters auszuschließen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, für versteckte Mängel, die erst nach der Bestätigung über den Zustand des Bootes entdeckt wurden, Ansprüche geltend zu machen. | |
| 12. Der Vermieter haftet nicht für die Genauigkeit und Funktionsfähigkeit von Instrumenten und Navigationsgeräten. Der Mieter hat die Geräte auf Plausibilität der Anzeigen zu überprüfen und notfalls herkömmliche Navigationsmittel zu benutzen. | |
| 13. Der Mieter hat täglich eine Sicherheitsprüfung des Bootes durchzuführen. Dazu gehören die Prüfung der Ölstände, die Prüfung der Dichtigkeit des Bootskörpers und die Prüfung sicherheitsrelevanter Bauteile, wie Bilgepumpe, Absauggebläse, Batteriespannung, usw. Bei Nutzung eines Trailers darf dieser nicht mit den Rädern in das Wasser gefahren werden. | |
| 14. Es ist dem Mieter untersagt, Haustiere jeglicher Art mit auf das Boot zu nehmen. | |
| 15. Das Boot ist im gereinigten Zustand pünktlich zum Mietenden zurück zu geben. Bei verspäteter Rückgabe werden Verspätungsgebühren in Höhe von 35.-Euro je Stunde in Rechnung gestellt. Die Berechnung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere durch Ausfall oder Verminderung der Folgevermietung. | |
| 16. Bei Auftreten von Grundberührungen, Schäden, Havarien, Diebstahl, Beschlagnahme, usw. ist sofort der Vermieter zu benachrichtigen. Es ist weiterhin die Wasserschutzpolizei oder das zuständige Hafenamt zu benachrichtigen und ein Protokoll mit Angabe aller Informationen über den Schadenshergang, sämtlicher beteiligten Personen, Fahrzeuge und Zeugen anfertigen zu lassen. | |
| 17. Sind notwendige Reparaturen, die den Gebrauchswert des Bootes erheblich einschränken, durchzuführen, so ist ebenfalls der Vermieter zu benachrichtigen. Reparaturen bis zu einem Gesamtwert von einhundert Euro kann der Mieter selbst in Auftrag geben und erhält eine entsprechende Rückerstattung durch den Vermieter gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung des ausführenden Reparaturbetriebes, sowie der ausgetauschten Teile. | |
| 18. Sollten technische Defekte auftreten, die nicht kurzfristig behebbar sind und die den Gebrauchswert erheblich einschränken, oder den Ausfall des Bootes zur Folge haben, so ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzboot zu stellen. Ist dies dem Vermieter nicht möglich, so werden die entgangenen Miettage erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem bezahlten Mietpreis und wird anteilig auf die entgangenen Tage berechnet. Weitergehende Ansprüche an den Vermieter sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Mietpreises bei Ausfalle einzelner Ausrüstungsgegenstände, die den Gebrauchswert nicht erheblich einschränken, sind ausgeschlossen. | |
| 19. Steht der gecharterte Bootstyp für den vereinbarten Charterzeitraum nicht zur Verfügung, ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzboot zur Verfügung zu stellen. | |
| 20. Für Unfallschäden der auf dem Boot befindlichen Personen haftet alleine der Mieter. | |
| 21. Zur Verminderung oder Absicherung weiterer Ansprüche durch den Vermieter oder Dritte wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und einer Skipperversicherung empfohlen. | |
| 22. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Auskünfte werden nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Berichtigung von Irrtümern, sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. | |
| 23. Soweit die Vereinbarung eines Gerichtstandes zulässig ist, ist dieser Mannheim. Es wird deutsches Recht vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle die unwirksamen Regelungen durch eine möglichst gleichartige, zulässige Regelung ersetzen. | |
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